Déclaration du Roy (Versailles, 1697)

Déclaration du Roy (Versailles, 1697) / © Sammlung PRISARD
Déclaration du Roy (Versailles, 1697) / © Sammlung PRISARD

Strenges Ausreiseverbot in die Enklave Orange und Todesstrafe für jene französischen Untertanen, die im Fürstentum Orange den reformierten Glauben ausüben, hier ihre Ehe schließen oder hier ihre Kinder taufen oder im besagten Glauben unterrichten lassen.

Übersetzung

»Der Eifer, den wir schon immer für die einzige und wahre Religion hatten, ließ in uns [= plural maiestatis, gemeint ist König Ludwig XIV.] den Wunsch entstehen, die in unserem Königreich verbreitete Häresie auszulöschen. Wir sind seit jeher überzeugt, dass die ganze Autorität, die Gott in unsere Hände gegeben hat, eingesetzt werden muss, um seine Sache mit noch größerer Wirkung und noch größerem Erfolg voranzubringen: Deshalb haben wir, seit wir die Kirchen [wrtl. »Temples«] der Angeblich Reformierten Religion zerstört und den Anhängern jede Ausübung ihres Glaubens verboten haben, alles mögliche getan, um sie in den Schoß der Kirche zurückzuführen. Auch haben wir Sorge getragen, ihre Kinder als wahre Christen großzuziehen. Ebenso haben wir denen, die durch ihre hartnäckige Blindheit lieber ihre Güter, ihre Familien und ihr Vaterland verlassen, statt ihren Irrtümern abzusagen, unter Androhung harter Strafen die Ausreise aus dem Königreich verboten. (…) Nun sind aber einige übriggeblieben, die als Neubekehrte durch ihren unsteten Glauben vielleicht in ihre alten Irrtümer zurückfallen könnten, wenn ihnen das in Frankreich liegende Fürstentum Orange weiterhin als Rückzugsort zur Ausübung der Angeblich Reformierten Religion dient. (…) Aus diesen Gründen (…) verbieten wir (…) ausdrücklich allen unseren Untertanen (…) sich im Fürstentum Orange niederzulassen. Auch befehlen wir denen, sie sich bereits dort niedergelassen haben, innerhalb von sechs Monaten in unser Königreich zurückzukehren (…). Ebenso verbieten wir allen unseren Untertanen die Ausübung der Angeblich Reformierten Religion in besagtem Fürstentum Orange. Des Weiteren darf dort keine Ehe geschlossen werden, auch dürfen keine Kinder zur Taufe (…) oder zum Unterricht in besagter Religion dorthin geschickt werden (…). Wer gegen diese Anordnungen verstößt, wird zum Tod verurteilt.«

 

Ü: BFHG

Originaldokument (PDF)

▼ Downdload (Gesamtdokument)
BFHG_1697_Declaration du Roy_Originalans
Adobe Acrobat Dokument 1.6 MB

Weitere Empfehlungen 01

Weitere Empfehlungen 02

Gönner und Förderer

S0096 Anonymus