Aufnahmeedikt (Hameln, 1690)

Aufnahmeedikt (Hameln, 1690) / © Sammlung PRISARD
Aufnahmeedikt (Hameln, 1690) / © Sammlung PRISARD

(dr). Mit diesem Edikt gibt Kurfürst Ernst August von Braunschweig-Lüneburg (1629-1698) den hugenottischen Flüchtlingen das Recht, sich in seinen Ländern, insbesondere in Hameln (bei Hannover) niederzulassen. Mit dem Recht auf Niederlassung und gesetzliche Gleichstellung gegenüber der deutschen Bevölkerung ist auch das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht auf Firmengründungen (mit 10-jähriger Steuerfreiheit) verbunden. Daneben dürfen die Hugenotten auch eine eigene Kirche bauen, wobei ihnen die Baumaterialien wie Holz, Steine und Kalk kostenlos überlassen werden. Auch erhalten die Hugenotten das Recht, eine eigene höhere Schule („Collegium“) sowie ein Armen- bzw. Krankenhaus einzurichten.

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Transkription

[1] DECLARATION DERER PRIVILEGIEN und FREYHEITEN / welcher die Frantzös. Reformirte Flüchtlinge in denen Fürstl. Oßnabr. Braunschw. Lüneburgis. Fürstenthümbern und Landen / und insonderheit zu HAMELN Für sich und ihre Nachkommen zugeniessen.


DECLARATION Des immunités et Privileges dont joüiront dans les terres de son Altesse d´Osnabruc et de Bronsvic Lunebourg Et nommement dans la ville de
HAMELN Les François refugiés qui voudront s´y etablir Eux et leurs successeurs
à perpetuité.

ANNO I69O.

 

[2] Von Gottes Gnaden Ernest August / Bischoff zu Oßnabrück / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg. Fügen hiemit männiglich zu wissen / Nachdemahln sich verschiedene der Religion halber aus Frankreich entwichene Familien und Persohnen allhier eingefunden / welche sich in Unsern Fürstenthümern und Landen nieder zulassen / und unter Unsern gnädigsten Schutz und Schirm / benebenst freyer übung ihrer reformirten Religion, allerhand manufacturen und Gewerbe anzurichten und zu treibē willens sind / und dannenhero Uns umb ertheilung einer besondern concession, insonderheit aber um eine öffentliche declaration ihrer in Geist- und Weltlichen Dingen zu geniessendē Freyheiten / welche ihnen und ihren Nachkommen zu ewigen Zeiten in Unsern Landen gegönnet werden sollten / unterthänigst und inständigst nachgesuchet; Dass Wir sowohl aus eigener gnädigster Bewegniß / als auch auff solches ihr zimliches Suchen / ihnen in Gnaden statt gethan. Thun dasselbe auch krafft dieses derogestalt und also / daß dasjenige / was gemelten Frantzösis. Reformirten Flüchtlingē auch deren Erben und Nachkommen in folgendē puncten und articulo zugestanden und versprochen wird / von Uns und Unsern Nachfolgern an der Regierung denenselben steiff und feste gehalten werden / und solches ihnen  

 

[3] jedoch daß sie auch ihrer seits demjenigen / was sie versprochen und übernommen / geleben und nachkommen / als ein unwiederruffliches ewiges Edict seyn und gelten solle. Nemblich

I. Es sollen dieselbe / die sich in Unserer Stadt Hameln (welchen Ohrt Wir dessen guten situation, gesunden Lufft und Wolfeiligkeit wegen an Victualien und allerhand Lebens-Nothurfft / insonderheit was das Commercium an sich selbst betrifft / für andern erwehlet) allbereits nieder gelassen / oder noch weiter besetzen / und daselbst ihre Handthierung treiben werden / bey der Reformierten Religion und Gewissens-Freyheit nicht allein allerdinges gelassen / sondern auch in specie ein frey ungehindertes öffentliches Exercitium ihrer Religion nach Art und Gebrauch der Frantzösisch-Reformirten Kirchē / denenselben verstattet / und zu haltung solchen ihres Gottesdienstes / zu welchen Sie mit öffentlichen Glücken-Geläute ihre Gemeinde zusammen ruffen mögen / so lange eine teutsche Kirche auff gewisse Masse angewiesen werden / biß nach diesem selbige Gemeinde auff ihren Kosten eine eigene Kirche gebauet haben wird / worzu Wir ihnen den Platz in- oder nechst ausserhalb Hameln wie auch die benöthigte materialien an Holtz / Kalck und Steinen schencken wollen / und soll alsdann solche Kirche von allem Anspruch / Auflagen und Beschwerden gäntzlich eximiret und befreyet seyn.

 

[4] 2. Zweytens sollen gemelte Frantzösis. Reformirte Familien und Persohnen auch ihren Kirchen-Raht und disciplin, wie unter ihnen hergebracht und üblich / behalten / und in Geistlichen Sachen von Unserm Consistorio oder einigen andern Geistl. Gerichten zu stehen und recht zu geben oder zu nehmen / auff keinerley Weise gezwungen werden / selbige aber auch hierin sich also betragen / daß sie ruhig seyn / und niemand Ergerniß geben / zu dem Ende sie auch Unsere Fest-Tage / so ihnen Tages vorher angezeiget werden sollen / mit zu feyren.
    3. Der Kirchen-Raht / so Sie auff das fundament ihrer Religion anordnen mögen / soll Macht haben in Dingen / so ihr Kirchenwesen angehē / frey zu schalten und zu walten / Consistoria oder Colloquia unter sich anzustellen / und zum Ministerio an der abgegangenen Stelle andere Prediger / Leser oder Sänger zuberuffen und zu erwehlen / jedoch daß sie die Erwhletē Uns / oder in Unserem Abwesen Unsern Geheimbten Räthen zur confirmation unterthänigst vorstellen / welche confirmation fordersambt nach beschehenem Ansuchen Wir gnädigst ertheilen wollen / damit der Confirmatus ohne Verzug sein Ambt antreten / und verrichten könne. Was aber die cognition und Bestraffung der Laster und Persohnen betrifft / behalten Wir / als Hohe Landes Obrigkeit / Uns und Unserer Justitz-Kantzeley sol-

 

[5] ches bevor / derogestalt / daß bey dergleichen vorfallenheit der Frantzösische Kirchen-Raht sich dißfals nichts anzumassen / sondern an Uns oder Unsere Katzley davon zur remedirung der Gebühr zu referiren.

    4. Zu begrabung ihrer Todten sol denen Frantzösis. Reformirten zu Anfangs der Soldaten Kirchhoff verbleiben. Wann aber nach diesem der Raum zu enge fallen würde / ein besonderer Gottes-Acker ihnen angewiesen werden / und mögen dieselbe die Begräbnisse zu aller Zeit und Stunde mit- und ohne procession männiglich ohngehindert öffentlich verrichten / Gestalten / fals jemand Sie hierin zu turbiren sich gelüsten lassen würde / derselbe darumb nach Verdienst angesehen werden soll.
    5. Wir vergönnen auch denenselben / daß Sie für die Jugend Schulen haben und halten / und ohne jemands Hinderung dieselbe in der Gottesfurcht / freyen Künsten und guten Sitten unterweisen / Wie nicht weniger
    6. Daß Sie auff ihre Kosten ein eigen Hauß zum Collegio auffbauen / und darin die Jugend in Sprachen und anderen höhern Wissenschaften zu Dienst und Nutzen Unsers Landes und der Gemeinde selbst / insonderheit zu wieder Ersetzung der vacirenden Stellen bey dem Ministerio, wann Sie zu solchen informationen tüchti-
 

 

[6] gen und gnugsamen qualificirten Persohnen gelangen können / unterrichten lassen mögen / Und wollen Wir ihnen das Baw-Holtz zu solchem Baum / jedoch daß Sie es aus dem Walde auff ihren Kosten abholen lassen / alsdan verehren / annebenst gleiche exemptionen auf sothanes Collegium, wie von der neu zu erbauenden Kirche oberwehnet / so denn auch die Freyheit / tüchtige Lehrmeister dazu zuberuffen / und zubestellen / hiermit versprochen und zugestanden haben.

    7. Ferner verstatten Wir denenselben / auff ihren Kosten ein Armen-Hauß oder Hospital auffzubauen / worzu Wir nicht allein die benöthigten Baw-materialien, jedoch ohne die Fuhren / gleichfals hergeben / sondern auch wann diese colonie im Stande seyn wird / IOOO. Rthlr. capital darauff gnädigst stifften und verehren wollen / umb beständiglich zu unterhaltuug [sic!] der Armen eine Jährliche Gülte von 5O. Rthlr. darvon zu heben / und sollen dieselbige / so wenig als die anderen Vermachtnisse oder Stiftungen / so von Privat-Persohnen hierzu geschehen möchten / auff einigerley Weise oder Schein davon ab- und zu einem andern Gebrauch verwendet werden; im übrigen auch der Orth und das Armen-Hauß an sich selbst von allen oneribus publicis, wie selbige Nah- 

 

[7] men haben mögen / gäntzlich enthoben seyn.

    8. Die Priester mögen frey und ungehindert in solch Armen-Hauß ein- und außgehen / die Armen und Krancken reformirter Religion, gleich wie auch in denen Gefängnissen die Gefangene besuchen / trösten / und sonsten alles das jenige frey verrichten / was ihr Ambt mit sich bringet / insonderheit auch die etwa zum Tode verdamte Persohnen / ihrer Religion, zur Gerichts-stätte begleiten / und mit lauter Stimme denenselben durch Gebethe und Vermahnungen beystehen.
    9. In Sachen / welche bey dem Frantzösischen Kirchen-Rath oder Consistorio vorkommen / sollen die Prediger für der Justitz als Zeugen zu deponieren / es wäre dann / daß es Unsere Hohe Persohn oder Unser Fürstl. Hauß und Unsere Stadt / und Land und Leute beträffe / nicht gehalten / in Justitz- und Policey-Sachen oder anderen Begebenheiten aber Zeugnisse zugeben schuldig seyn / jedoch soll das examen vor Unserer Justitz-Kantzley oder auff dero Verordnung von einem absonderlichen Commissario geschehen.
    IO. Weiter sollen die Frantzösis. Reformirte allerdings als Unsere angebohrne Unterthanen gehalten und unter denenselben und ihnen kein Unterschied gemacht / folglich

 

[8] sie / Frantzösis. Reformirte / außgenommen die jenigen Privilegien / welche die Städte bey bestellung des Magistrats in particulier haben / aller dignitäten / Aembter / und so Civil- als Militair-Bedienungen fähig geachtet / und in so weit ein- oder der ander darzu geschickt / darzu befordert / auch hierauff bey ihren Bedienungen gegen männiglich geschützet werden.

   II. Damit auch in Justitz-Sachen allerhand sonsten zubesorgende confusiones und Weiterungen verhüten werden / Ordnen und wollen Wir hiermit / daß jedesmahl Unser Commercien Rath und Director dieser colonie, benebenst noch andern Persohnen / welche Wir specialiter darzu benennen werden / die vorkommende Klagden annehmen / und zwar I. Wann die streitende Theile beyderseits / Frantzosen und manufacturiers sind / solche für sich allein abhandeln; Wann aber 2. Bürger und Frantzösis. Manufacturiers gegen einander Klage hätten / jemanden aus Mittel des Raths mit zuziehen; Gleich wie auch / wann 3. zwischen Frantzösis. Manufacturiers und Frembden / welche unter des Stadt-Raths zu Hameln Jurisdiction nicht gesessen / Streit vor fiele / und der Frembde Kläger wäre / selbiger der durchgehenden observantz nach forum rei folgen / mithin für Unserm Commercien-Rath und Commissario auch Bey-Geordneten stehen und Recht suchen / da aber im Gegentheil der Frembde  

 

[9] Beklagter wehre / die Sache vor Unserm Stadt-Schultheiß daselbst angebracht werden / und derselbe Unsern Commercien-Rath und den von Uns Zugeordneten mit zur cognition der Sachen ziehen / ratione loci auch die jenige Streitigkeiten / so zwischen Bürgern und Frantzosen / oder Frantzosen und Frembden vorkommen / auff dem Rahthause / die andern aber in des Commercien-Raths / und Directoris Behausung / biß etwan nach diesem ein besonderer Ohrt dazu destiniret worden / vorgenommen und erörtert werden sollen.

   Auff diese Masse mögen bey diesem Gerichte alle Civil-Klagden / so unter ihnen entstehen können / definitivè abgethan werden / und soll / wann die Summe litis unter 3O. Rthlr. deßwegen keine appellation statt haben / in höhern Summen aber dem gravirten Theil zu appelliren verstattet / jedoch sothaner appellation ungehindert von dem Judice gesprochē / und die sententz / wann der gewinnende Theil gnugsame caution der Erstattung dessen / was so wol in der Hautsache als wegen Kosten und Schaden erkant werden mag / leisten kann / vollzogen / Sonsten aber / wie auch wann Unsere Justitz-Kantzeley darin gestalten Sachen nach inhibition thut / mit der execution eingehalten / und im übrigen sowol in erster als zweyter instantz die Sache auffs beste rechtlicher Weise befordert werden / daferne auch in des Com-  

 

[10] mercien-Raths oder dessn Adjuncti Abwesenheit / Sachen vorfielen / so keinen Verzug litten / sollen solche von denen noch Anwesenden auff obbeschriebene Ahrt untersuchet und decidirt, sonsten aber biß zu des andern Wiederkunfft / gewartet werden. Was die peinliche Leibes- und Lebens-Straaffe / oder auch relegation meritirende Sachen belanget / Gleich wie dieselbe immediatè für Unsere Justitz-Kantzeley gehören / Also hat auch in dem Fall / wo metus fugæ vorhanden / Unser Stadt-Schultheiß zu Hameln den Delinquenten apprehendiren oder Hand-fest machen zulassen / jedoch wann es die Zeit leidet / Unserm Commercien-Rath und Commissario auch Zugeordnetem commmunication darvon zuthun / und mit denenselbē vorhero die Sache zu überlegen / auch folglich fordersambst an gemelte Unsere Katzley zuberichten. Endlich in Commercien-Sachen lassen Wir gnädigst geschehen / daß die Frantzösis. Gemeinde jährlich 4. Kauffleute von ihnen erwehlen / und Uns unterthänigst vorschlagen / umb 2. davon zu confirmiren / welche bey solchen Begebnissen / so das commercium berühren / mit beywohnē / und ihr Gutdüncken vorbringen / auch endlich Angelobung deßhalber thun sollen. Ubrigens sollen die bey diesem Judicio fallende Geldbussen in gemeinen und nicht peinlichē Sachē zur helfte für Uns / die andere helffte für die Frantzösis. Gemeinde selbst berechnet werden.

 

[11] I2. Wir concediren zum Zwölften gemelten Frantzösischen Reformirten / daß Sie in Unsern Fürstenthumē und Landen ins Stück und ins Kleine männiglich ungehindert und zwar IO. Jahr lang à dato an / ihre gemachte Wahren verhandeln mögen / welche Zeit über sie von allen Zöllen / contributionen und imposten / wie solche Nahmen haben mögen / allein die consumtions-accise außgenommen / gäntzlich eximiret und befreyet sein sollen / allermassen solches Unsere vormahls ertheilete concessionen mit mehrerem besagen.
    I3. Die Prediger der Frantzösischen Reformirten Kirche / wie auch diejenige Persohnen / welche in obgedachten judicio sitzen / sollen gleichmässiger Ehre und Vorzugs zugeniessen haben / als die Prediger Unserer confession, und die Richter und Beysitzer in dergleichen anderen Judiciis erster instanz haben und geniessen; sollen auch / so lange sie das Ambdt versehen / wie auch deren Wittiben / dabey gelassen werden.
    I4. Die Frantzös. Handwercker / welche sich also zu Hameln häußlich nieder lassen wollen / sollen nicht gezwungen seyn / nach Gewohnheit des Landes die Zünffte zu gewinnen / sondern ihnen frey stehē / ihre Handthierungen / so gut sie können / zu treiben / und eine solche Anzahl Lehr-Jungen oder Gesellen zu setzen / als sie wollen / da sie aber in die teutsche Zünffte eingenommen zu werden verlangten /
 

 

[12] Sollen sie darin auffgenommen und gleich andern Unsern Unterthanen gehalten werden.

    I5. Gemelte Frantzösische Reformirte Flüchtlinge mögen nach ihrem freyen Willen und Belieben von allen und jeden ihren Güthern und Haabseeligkeiten / Beweglich- und Unbeweglichen / unter Lebendigen / und um sterbens willen disponiren / durch Testamenta, Vermachtnisse / codicillen und dergleichen / jedoch damit selbige bestehen können / ein Testament von 7. Zeugen / und ein codicill von 5. Zeugen unterschrieben und bekräfftigen lassen / Würde aber jemand ab intestato versterben / soll dessen Verlassenschaft dem nechsten Erben gefolget / wann aber kein Erbe verhanden / oder der nechste Erbe in solchē Landen wohnhafft / aus welchen in diese Lande keine Erbschafft gefolget wird / fällt die Verlassenschaft Unserm Fisco anheimb.
    I6. Ob Wir uns zwarten gäntzlich versehen / mehrgedachte Frantzösische refugiès / in betracht der vielfältigē Gnade / Hulde / und angewandter auch noch ferners anzuwendendē großen Kosten Uns / die Proben ihrer würcklichen Er-
 

 

[13] känntnisse verspühren lassen / und zu Erhaltung des abgezieltē Zwecks / nemlich zu Festsetz- und Beforderung der manufacturen zu Hameln allen treuen Fleiß anwenden / und zu dem Ende ihr Lebenlang in Unsern Landen verbleiben werden / so wollen Wir nichts destoweniger / wann jemand von hinnen wieder hinweg ziehen wollte / ihn mit Weib und Kindern / Haußgenossen / und allen seinen Gütern unauffgehalten fortziehen lassen / jedoch mit Beding / daß er vorhero denen conditionen worzu er sich verbunden / gnug thue / und seine Schulden bezahle / gestalten auch diejenigen / welche sich nach den genossenen IO. Frey-Jahren wieder von dannen begeben / sich deß in Teutschland / und Unsern Landen recipirten Rechtens / welches Wir Uns in diesem Punct hiermit reserviren / nicht entschütten können.

    I7. Um das Commercium desto mehr in Auffnahm zu bringen / setzen und ordnen Wir hiermit / daß diejenigen Schulden / so in Unsern Landen von denen Frantzösischen refugiés gemachet werden / denen in Franckreich und anderen älteren Schulden / sie mögen privilegiret seyn als sie wollen / ja selbst causæ dotis, wann die Heurath ausserhalb Unserer Landen gemachet und dos in diß Land nicht ge-  

 

[14] bracht / vorgezogen und gültiger seyn / folglich solche Neue in Unseren Landen contrahirte Schulden jenen præferiret werden sollen.
    I8. Sonsten mögen gemelte refugiès in Unsern Fürstenthümbern und Landen gleich andern Unterthanen freye und unfreye Güter kauffen / besitzen / und die nahmentliche Freyheit-Gerechtsahme-und prærogativen darauff geniessen / als der vorige Besitzer ingehabt und besessen.
    I9. Die IO. Frey-Jahr über sollen dieselbe von aller Pflege und curatel auch sequestern über Unsere angebohrne Unterthanen und deren Güter befreyet seyn.
    2O. Schließlich Ratificiren und Confirmiren Wir alle und jede in Unsern hievorigen Resolutionen und Concessionen enthaltene Puncte, in soweit dieselbe dieser Unserer Declaration nich[t] zugegen lauffen / behalten Uns auch bevor / selbige ins künfftige zu mehrerm Auffnehmen der Frantzösischen Reformirten Gemeinde zu Hameln nach Befinden zu vermehren. Und damit desto vester darob gehalten werde / und niemand sich mit der Unwissenheit entschuldige / haben Wir dieses in offenen Druck geben und publiciren lassen.
Befehlen hierauff allen und jeden Unsern Civil- und Militair- 
 

 

[15] Bedienten / Beambten / Magistraten in den Städten / Unterthanen und Angehörigen / daß selbige ob diesem allen vestiglich halten / und mehrgemelte Frantzösische Manufacturiers dabey kräfftiglich schützen und handhaben sollen; Bey Vermeydung Unserer Ungnade und anderer willkührlichen harten Bestraffung.

    Urkundlich dessen / haben Wir es eigenhändig unterschrieben / und mit Unserm Geheimbten-Rahts-Insigel betrucken lassen.
Geschehen Hannover / den I. Augusti, I69O.

 

L.S.                        Ernest August.

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