Arrest de la Cour de Parlement, Aides et Finances de Dauphiné (Grenoble, 1767)

LEX.18.016 Arrest de la Cour de Parlement, Aides et Finances de Dauphiné (Grenoble, 1767) / © Sammlung PRISARD
LEX.18.016 Arrest de la Cour de Parlement, Aides et Finances de Dauphiné (Grenoble, 1767) / © Sammlung PRISARD

Erlass des Gerichtshofes ... der Dauphiné, wonach es allen Untertanen des Königs ... verboten ist, sich an irgendeinem Ort unter irgendeinem Vorwand zu versammeln.

 

Das Verbot stellt jedwelche Art von Versammlung unter Strafe, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich durch Seine königliche Majestät autorisiert worden ist. Bei Zuwiderhandlungen werden alle Teilnehmer sowie alle an der Durchführung der Versammlung beteiligten Personen als »Störer der öffentlichen Ruhe und Ordnung« (frz. pertubateur du repos public) und »Rebellen gegen die königliche Autorität« (frz. rebelles à l´autorité Royale) abgeurteilt. Der Erlass datiert in die Spätzeit der Verfolgung, wo protestantische Versammlungen mehr und mehr toleriert und antiprotestantische Gesetze oft nicht mehr mit aller Härte angewandt werden. Das Verbot ist allgemein formuliert und richtet sich nicht explizit gegen die Gottesdienste der »Kirche der Wüste«. Wegen der allgemeinen Formulierung sind jedoch auch diese, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt, nach wie vor verboten und strafbewehrt.

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